Geschäftsverteilungsplan
Von einer Darstellung des Geschäftsverteilungsplanes aller Dienstzweige haben wir abgesehen, jedoch soll im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes die Geschäftsverteilung des richterlichen Dienstes dargestellt werden; hierzu folgen Sie bitte dem nebenstehenden Link.
Nähere Auskünfte darüber, wer im übrigen für die Bearbeitung der Sie betreffenden Angelegenheit zuständig ist, können Ihnen die Mitarbeiter/innen der jeweiligen Abteilungen erteilen.
Sie finden eine Übersicht der Abteilungen der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Emmerich am Rhein, wenn sie diesem Hinweis folgen.