Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig zwischen 30 und 70 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Meistens findet die Streitschlichtung in ihrer Privatwohnung statt.

In bestimmten Fällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt: In den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht.

Solche Privatklagedelikte sind:

  • Hausfriedensbruch,
  • Verletzung des Briefgeheimnisses,
  • leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung,
  • Bedrohung,
  • Sachbeschädigung.

Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorisches Verfahren).

Dies sind:

  • nachbarrechtliche Streitigkeiten - es sei denn, es geht um Einwirkung von einem gewerblichen Betrieb -,
  • Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen sind,
  • Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Diese Verfahren können von anerkannten Gütestellen durchgeführt werden; im Land Nordrhein-Westfalen sind dies die Schiedsämter und sonstige Gütestellen.

Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird durch einen Antrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Schiedsperson eingeleitet. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Personen erscheinen müssen. Die Parteien erhalten hier Gelegenheit, sich auszusprechen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam.

Für dieses kurze Verfahren entsteht eine Gebühr von 10,00 €, wird ein Vergleich geschlossen eine solche von 25,00 €. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40,00 € erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z.B. Schreibauslagen, 0,50 € je Seite und Portokosten) der Schiedsperson anfallen. Diese Ausführungen bzgl. der Kosten beziehen sich nur auf die Schiedsämter, nicht auf sonstige Gütestellen.

Name und Adresse der Schiedsperson erfährt man bei jeder Gemeindeverwaltung, dem Amtsgericht (02822 694-33 oder 02822 694-32) oder bei jeder Polizeidienststelle.