InhaltAbteilungenEinzelheiten zur Aufgabenverteilung
Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft ist gem. § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Geschäftstelle eingerichtet, die mit Urkundsbeamten besetzt ist. Die Geschäftsstelle ist in Abteilungen gegliedert und die in diesen Abteilungen tätigen Bediensteten (Servicekräfte) sind Ihre unmittelbaren Ansprechpartner.
Zu fast allen Rechtsgebieten hat das Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen Informationbroschüren
BeratungshilfeBeratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
BetreuungssachenIn der Betreuungsabteilung eines Amtsgerichts können Betreuungs- und Vergütungsanträge gestellt werden. Voraussetzungen einer Betreuung? Eine Betreuung kann bei folgenden Krankheiten/Behinderungen angeordnet werden:
Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich festgelegt (Einteilung in verschiedene Aufgabenkreise). Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 5 Jahre überprüft.
Wie wird eine Betreuung eingeleitet?Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt:
Alles weitere wird vom Gericht aus geregelt. Sollte dringender Handlungsbedarf bestehen (z. B. Anlegen einer PEG-Sonde), so kann die Betreuung auch einstweilen angeordnet werden (Dauer: längstens 6 Monate). Betreuer sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden. Diese wird vom Gericht durch Beschluss bestellt. Sollten keine der oder dem Betroffenen nahestehenden Personen vorhanden bzw. geeignet sein, so kann auch ein Berufsbetreuer eingesetzt werden. Dem Betreuer steht nach Ablauf eines Jahres nach Bestellung eine Aufwandspauschale von derzeit 323,00 € zu.
FamiliensachenBei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. In die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen insbesondere: a) Ehesachen
b) Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind
c) Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind
d) Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht
e) Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (Kindesunterhalt)
f) Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (Ehegattenunterhalt)
g) Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen
h) Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat
i) Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
j) Kindschaftssachen
GerichtsvollzieherverteilerstelleDie Aufgabe der Gerichtsvollzieherverteilerstelle ist die Führung der Kontrollliste über den Verbleib der bei den Amtsgerichten eingegangenen Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge, sowie die Zuordnung dieser Aufträge an die einzelnen Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Zuständigkeit nach dem gültigen Geschäftsverteilungsplan.
GerichtszahlstelleBei jeden ordentlichen Gericht wird eine Gerichtszahlstelle eingerichtet. Diese Zahlstelle ist den Postgiroverkehr angeschlossen und für Ein- und Auszahlungen verschiedener Art zuständig. Unter Einzahlungen, die an ein Gericht zu leisten sind, versteht man die Zahlung von Gebühren, Strafen, Auslagen, Hinterlegungen und Sicherheitsleistungen. Die Einzahlungen können in bar während der Kassenstunden oder auch durch Einzahlung auf das Postbankkonto vorgenommen werden. Ferner können die Einzahlungen von Gebühren und Strafen auch durch Scheck, der von der Zahlstelle der Gerichtskasse zur Einziehung vorgelegt wird, gezahlt werden. Bei der Einzahlung von Sicherheitsleistungen oder sichergestelltem Geld, handelt es sich um Beträge auf Grund eines Strafverfahrens, die von der Polizei eingezogen oder beschlagnahmt werden und an das Gericht weiterzuleiten sind. Die Zahlstelle nimmt auch Bareinzahlungen nicht nur für das eigene Gericht, sondern auch für alle anderen ordentlichen Gerichte in der gesamten Bundesrepublik Deutschland entgegen. Gleichfalls erfolgt durch die Zahlstelle die bare Auszahlung der Entschädigung an Zeugen. Weiterhin können Reisebeihilfe für mittellose Personen, die bei anderen Gerichten als Zeugen oder Beschuldigte geladen sind, ausgezahlt werden.
GrundbuchsachenDie Aufgaben des Grundbuchamtes bestehen im wesentlichen in der Durchführung von Rechtsgeschäften mit Grundstücken, die in seinem Bezirk belegen sind. Sie bestehen besonders
Das Grundbuch selbst genießt öffentlichen Glauben, es ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der in ein Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben. Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Grundbuch (z.B. als Berechtigter eines Rechts) eingetragen steht. Jeder andere muss eine evtl. beabsichtigte Einsicht in das Grundbuch dem Grundbuchführer gegenüber glaubhaft machen. Anträge auf Eintragung in ein Grundbuch können (abgesehen von ganz geringen Ausnahmefällen) nur mit Hilfe eines Notars gestellt werden. Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig, d.h. alle Eintragungen kommen nur dann zustande, wenn sie formgerecht gestellt sind, sie bleiben so lange im Grundbuch stehen, bis deren Löschung formgerecht beantragt wird.
RegistersachenDas Handelsregister ist ein öffentliches Register dessen wesentliche Aufgabe es ist, Kaufleuten und interessierten Bürgern die Möglichkeit einzuräumen, sich durch Einsicht in das Handelsregister wichtige rechtliche Informationen über Geschäftspartner zu verschaffen. Ferner bietet das Handelsregister für Kaufleute die Möglichkeit, sich Dritten gegenüber durch Verweis auf eine erfolgte Eintragung zu legitimieren. Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert. In die Abteilung A werden Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften - oHG -, Kommanditgesellschaften - KG -, sowie juristische Personen, die kaufmännische Eigenbetriebe führen (dazu gehören auch die Eigenbetriebe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen eingetragen. In die Abteilung B werden Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH -, Aktiengesellschaften - AG -, Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Versicherungsvereine auf Gegenseitig) eingetragen. Aus dem Handelsregister sind im wesentlichen die Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens (bei Kapitalgesellschaften), Stammkapital (bei Kapitalgesellschaften), die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Inhaber), evtl. Prokuren sowie die Vertretungsmacht (Einzelvertretung oder Gesamtvertretung) der Gesellschafter (bei oHG und KG) und der Geschäftsführer oder Prokuristen ersichtlich. Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Auf seine Eintragungen kann man sich verlassen, soweit man nicht bösgläubig ist. Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in öffentlich beglaubigter Form (nur über einen Notar) einzureichen. Achtung! Elektronische Führung und Konzentration des Handels- und Genossenschaftsregisters Mit Rechtsverordnung vom 26. August 2003 hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem Amtsgericht Kleve mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 die Führung des Handelsregisters für den Amtsgerichtsbezirk Emmerich am Rhein (Städte: Emmerich am Rhein und Rees) übertragen. Ab diesen Zeitpunkt werden die Handelsregister- und Genossenschaftsregisterangelegenheiten hiesiger Firmen, Kaufleute und Genossenschaften ausschließlich vom Amtsgericht Kleve, Nebenstelle Herzogstr. 30 (Deutsche Bank), 47533 Kleve, bearbeitet. Alle Neueintragungen und Veränderungen erfolgen dann nur noch in Kleve.
Zukünftig besteht aber für Sie die Möglichkeit, über das Internet Registerauskünfte abzurufen. Diese Auskunft ist auf keinen Personenkreis (z.B. nur Notare) beschränkt, allerdings grundsätzlich anmelde - und abgesehen von Ausnahmen - auch gebührenpflichtig. Weitere Informationen können Sie auch im Internet unter http://www.handelsregister.nrw.de abrufen. Für Rückfragen oder weitergehenden Informationsbedarf steht Ihnen bei dem Amtsgericht Kleve Herr Justizamtsrat Linsel (Tel.: 02821 87-467) zur Verfügung.
VereinsregisterDas Vereinsregister ist ein öffentliches Register, in dem jeder die Möglichkeit hat sich über rechtliche Verhältnisse eingetragener Vereine zu informieren. Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen (mindestens 7) der:
Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit; d. h. er erhält die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein und nimmt als solcher selbständig unter seinem Namen am Rechtsleben teil. Das Gericht prüft vor Eintragung des Vereins unter anderem, ob die Satzung den Vorschriften des BGB entspricht und der Name zulässig ist. Das Vereinsregister genießt - wie auch das Handelsregister - öffentlichen Glauben. Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, in dem jeder die Möglichkeit hat sich über rechtliche Verhältnisse eingetragener Vereine zu informieren. Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen (mindestens 7) der:
Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit; d. h. er erhält die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein und nimmt als solcher selbständig unter seinem Namen am Rechtsleben teil. Das Gericht prüft vor Eintragung des Vereins unter anderem, ob die Satzung den Vorschriften des BGB entspricht und der Name zulässig ist. Das Vereinsregister genießt - wie auch das Handelsregister - öffentlichen Glauben. Ab dem 24. April 2009 sind auch die Vereinsregistersachen des hiesigen Bezirks beim Amtsgericht Kleve konzentriert; Kontaktdaten siehe nachstehend unter Insolvenzsachen.
InsolvenzsachenDiese Verfahren sind für den gesamten Landgerichtsbezirk Kleve zentralisiert beim: Amtsgericht Kleve Schlossberg 1 (SCHWANENBURG) 47533 Kleve Zentrale: 02821 870 Fax: 02821 87100
KonkurssachenDiese Verfahren sind, soweit sie noch nicht beendet sind, für den Bezirk des Amtsgerichts Emmerich am Rhein zentralisiert beim: Amtsgericht Kleve Schlossberg 1 (SCHWANENBURG) 47533 Kleve Zentrale: 02821 870 Fax: 02821 87100
LandwirtschaftssachenDiese Verfahren sind für den gesamten Bezirk konzentriert beim: Amtsgericht Kleve Schlossberg 1 (SCHWANENBURG) 47533 Kleve Zentrale: 02821 870 Fax: 02821 87100
NachlasssachenIn der Nachlassabteilung werden unter anderem folgende Vorgänge bearbeitet:
Durch die Rückgabe des öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt dieses als widerrufen. Die Rückgabe des privatschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung hat auf seine Wirksamkeit keinen Einfluss. Erbverträge können zwar aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, müssen aber bei den Akten weiter verwahrt werden. Die Aufhebung eines Erbvertrages kann nur durch notarielle Beurkundung erfolgen. Privatschriftliche Testamente müssen vom Testator persönlich geschrieben und unterschrieben sein und sollen Ort und Datum ihrer Errichtung enthalten. Gemeinschaftliche Testamente müssen von einem der beiden Ehepartner geschrieben und unterschrieben sein und vom anderen Ehepartner unterschrieben sein. Sie sollten ebenfalls Ort und Datum der Errichtung enthalten.
Hinweis: Bei Antragstellung ist normalerweise die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) erforderlich. Die bei Stellung eines Erbscheinsantrags vorzulegenden Personenstandsurkunden befinden sich häufig im Stammbuch des Erblassers. Es empfiehlt sich daher, schon bei der ersten Rücksprache bei Gericht das Familienstammbuch des Erblassers mitzubringen.
Straf- und BußgeldsachenStrafabteilung
Das Strafverfahren wird durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Es wird wie folgt unterteilt: Strafsachen gegen Erwachsene, gegen Jugendliche (14 - 17 Jahre) und gegen Heranwachsende (18 - 21 Jahre). Es werden folgende Verfahren bearbeitet:
Bußgeldsachen
ZivilprozesssachenDer Zivilprozess ist ein in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregeltes Gerichtsverfahren, das dazu dient, privatrechtliche Ansprüche festzustellen und durchzusetzen. Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Zivilprozesssachen gebildet. In die Zuständigkeit fallen:
ZwangsversteigerungssachenDiese Verfahren sind für den gesamten Bezirk konzentriert beim: Amtsgericht Kleve Schlossberg 1 (SCHWANENBURG) 47533 Kleve Zentrale: 02821 870 Fax: 02821 87100
Der Ablauf eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann sich wie folgt gestalten: Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt immer auf Antrag eines dazu Berechtigten (Gläubiger). Nach Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses wird ein Gutachter beauftragt, den Wert des Grundstücks zu ermitteln. Danach erfolgt die Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks auf Grundlage des Gutachtens dieses Sachverständigen. Nachdem der entsprechende Beschluss rechtskräftig ist, erfolgt die Bestimmung des Versteigerungstermins.
Ablauf der Versteigerung:
Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen, so ist das Verfahren beendet. Die Rücknahme des Versteigerungsantrages kann auch kurz vor dem Termin, im Termin oder nach dem Termin bis zur Erteilung des Zuschlags erfolgen. Wird die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt, wird das Verfahren 6 Monate eingestellt. Innerhalb dieser 6 Monate kann der Gläubiger die Verfahrensfortsetzung beantragen. Sind die 6 Monate ohne Fortsetzungsantrag des Gläubigers abgelaufen, so wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Zwangsvollstreckungssachen(Pfändung und Überweisung)
(Eidesstattliche Versicherung)
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