Amtsgericht Emmerich am Rhein

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Abteilungen

Einzelheiten zur Aufgabenverteilung

 

Bei jedem Gericht und jeder Staatsanwaltschaft ist gem. § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Geschäftstelle eingerichtet, die mit Urkundsbeamten besetzt ist. Die Geschäftsstelle ist in Abteilungen gegliedert und die in diesen Abteilungen tätigen Bediensteten (Servicekräfte) sind Ihre unmittelbaren Ansprechpartner.

 

 

                                Telefonverzeichnis

Abteilung

Zimmer

Telefonnummer mit   Durchwahl:

Verwaltung

1a

02822 694-32
02822 694-33

Zivilsachen

13

02822 694-30

Familiensachen

14

02822 694-11

Strafsachen

2

02822 694-14

Nachlasssachen

6a

02822 694-22
02822 694-21

Güterrechtsregister

2

02822 694-14

Zwangsvollstreckungssachen

6

02822 694-21

Betreuungssachen

6

02822 694-22
02822 694-21

Familienrechtssachen

6

02822 694-21

Grundbuchamt

7

02822 694-23
02822 694-24
02822 694-25

Wachtmeisterei/Auskunft

4

02822 6940

Zahlstelle

5

02822 694-9

Rechtsantragsstelle

12

02822 694-29

                            

 

Zu fast allen Rechtsgebieten hat das Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen Informationbroschüren externer_Link aufgelegt. Sie haben die Möglichkeit, sich diese im Internet anzusehen oder sie als Dateien aus dem Internet zu laden.

 

Beratungshilfe

Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten

  • des Zivilrechtes einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind
  • des Verwaltungsrechts
  • des Verfassungsrechts
  • des Sozialrechts
  • des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (nur reine Beratung!)

 

 

Betreuungssachen

In der Betreuungsabteilung eines Amtsgerichts können Betreuungs- und Vergütungsanträge gestellt werden.

Voraussetzungen einer Betreuung?

Eine Betreuung kann bei folgenden Krankheiten/Behinderungen angeordnet werden:

  • psychische Krankheiten
  • geistige Behinderungen
  • seelische Behinderungen
  • körperliche Behinderungen.

Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich festgelegt (Einteilung in verschiedene Aufgabenkreise).  Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 5 Jahre überprüft.

 

Wie wird eine Betreuung eingeleitet?

Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt:

  • Antragsformular auf der Geschäftsstelle beantragen (z. B. telefonisch)
  • dem Formular ein ärztliches Attest beifügen, aus dem hervorgeht, dass eine Betreuung notwendig ist
  • ausgefülltes Formular und Attest dem Gericht übersenden.

Alles weitere wird vom Gericht aus geregelt.

Sollte dringender Handlungsbedarf bestehen (z. B. Anlegen einer PEG-Sonde), so kann die Betreuung auch einstweilen angeordnet werden (Dauer: längstens 6 Monate).

Betreuer sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden. Diese wird vom Gericht durch Beschluss bestellt.

Sollten keine der oder dem Betroffenen nahestehenden Personen vorhanden bzw. geeignet sein, so kann auch ein Berufsbetreuer eingesetzt werden.

Dem Betreuer steht nach Ablauf eines Jahres nach Bestellung eine Aufwandspauschale von derzeit 323,00 € zu.

 

Familiensachen

Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet. In die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen insbesondere:

a) Ehesachen

  • Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe
  • Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
  • Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens

 

b) Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind

  • Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson
  • Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge
  • Gefährdung des Kindeswohls
  • elterliche Sorge bei Getrenntleben oder nach Scheidung
  • Abänderung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben oder nach Scheidung der Eltern
  • Ruhen der elterlichen Sorge betreffend ausländische Kinder
  • Ruhen der elterlichen Sorge betreffend Kinder nicht verheirateter Eltern

 

c) Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind

 

d) Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht

 

e) Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (Kindesunterhalt)

 

f) Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (Ehegattenunterhalt)

 

g) Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen

 

h) Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat

 

i) Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht

 

j) Kindschaftssachen

  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses
  • zwischen den Parteien; Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft
  • Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes
  • Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

 

 

Gerichtsvollzieherverteilerstelle

Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherverteilerstelle ist die Führung der Kontrollliste über den Verbleib der bei den Amtsgerichten eingegangenen Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge, sowie die Zuordnung dieser Aufträge an die einzelnen Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Zuständigkeit nach dem gültigen Geschäftsverteilungsplan.

 

 

Gerichtszahlstelle

Bei jeden ordentlichen Gericht wird eine Gerichtszahlstelle eingerichtet. Diese Zahlstelle ist den Postgiroverkehr angeschlossen und für Ein- und Auszahlungen verschiedener Art zuständig.

Unter Einzahlungen, die an ein Gericht zu leisten sind, versteht man die Zahlung von Gebühren, Strafen, Auslagen, Hinterlegungen und Sicherheitsleistungen.

Die Einzahlungen können in bar während der Kassenstunden oder auch durch Einzahlung auf das Postbankkonto vorgenommen werden. Ferner können die Einzahlungen von Gebühren und Strafen auch durch Scheck, der von der Zahlstelle der Gerichtskasse zur Einziehung vorgelegt wird, gezahlt werden.

Bei der Einzahlung von Sicherheitsleistungen oder sichergestelltem Geld, handelt es sich um Beträge auf Grund eines Strafverfahrens, die von der Polizei eingezogen oder beschlagnahmt werden und an das Gericht weiterzuleiten sind.

Die Zahlstelle nimmt auch Bareinzahlungen nicht nur für das eigene Gericht, sondern auch für alle anderen ordentlichen Gerichte in der gesamten Bundesrepublik Deutschland entgegen.

Gleichfalls erfolgt durch die Zahlstelle die bare Auszahlung der Entschädigung an Zeugen.

Weiterhin können Reisebeihilfe für mittellose Personen, die bei anderen Gerichten als Zeugen oder Beschuldigte geladen sind, ausgezahlt werden.

 

 

Grundbuchsachen

Die Aufgaben des Grundbuchamtes bestehen im wesentlichen in der Durchführung von Rechtsgeschäften mit Grundstücken, die in seinem Bezirk belegen sind. Sie bestehen besonders

  •  in der Erfassung von Grundstücken (in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster)
  •  in der Erfassung von Eigentumsverhältnissen an Grundstücken
  •  in der Erfassung von grundstücksgleichen Rechten (Wohnungs- und Teileigentum), Erbbaurechten usw.
  •  in der Erfassung von Belastungen an Grundstücken (z.B. Grunddienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulden.

Das Grundbuch selbst genießt öffentlichen Glauben, es ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der in ein Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben.  Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Grundbuch  (z.B. als Berechtigter eines Rechts) eingetragen steht. Jeder andere muss eine evtl. beabsichtigte Einsicht in das Grundbuch dem Grundbuchführer gegenüber glaubhaft machen.

Anträge auf Eintragung in ein Grundbuch können (abgesehen von ganz geringen Ausnahmefällen) nur mit Hilfe eines Notars gestellt werden.

Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig, d.h. alle Eintragungen kommen nur dann zustande, wenn sie formgerecht gestellt sind, sie bleiben so lange im Grundbuch stehen, bis deren Löschung formgerecht beantragt wird.

 

 

Registersachen

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register dessen wesentliche Aufgabe es ist, Kaufleuten und interessierten Bürgern die Möglichkeit einzuräumen, sich durch Einsicht in das Handelsregister wichtige rechtliche Informationen über Geschäftspartner zu verschaffen.

Ferner bietet das Handelsregister für Kaufleute die Möglichkeit, sich Dritten gegenüber durch Verweis auf eine erfolgte Eintragung zu legitimieren.

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert.

In die Abteilung A werden Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften - oHG -, Kommanditgesellschaften - KG -, sowie juristische Personen, die kaufmännische Eigenbetriebe führen (dazu gehören auch die Eigenbetriebe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen eingetragen.

In die Abteilung B werden Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH -,  Aktiengesellschaften - AG -, Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Versicherungsvereine auf Gegenseitig) eingetragen.

Aus dem Handelsregister sind im wesentlichen die Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens (bei Kapitalgesellschaften), Stammkapital (bei Kapitalgesellschaften), die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Inhaber), evtl. Prokuren sowie die Vertretungsmacht (Einzelvertretung oder Gesamtvertretung) der Gesellschafter (bei oHG und KG) und der Geschäftsführer oder Prokuristen ersichtlich.

Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Auf seine Eintragungen kann man sich verlassen, soweit man nicht bösgläubig ist.

Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in öffentlich beglaubigter Form (nur über einen Notar) einzureichen.

Achtung!

Elektronische Führung und Konzentration des Handels- und Genossenschaftsregisters

Mit Rechtsverordnung vom 26. August 2003 hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem Amtsgericht Kleve mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 die Führung des Handelsregisters für den Amtsgerichtsbezirk Emmerich am Rhein (Städte: Emmerich am Rhein und Rees) übertragen.

Ab diesen Zeitpunkt werden die Handelsregister- und Genossenschaftsregisterangelegenheiten hiesiger Firmen, Kaufleute und Genossenschaften ausschließlich vom Amtsgericht Kleve, Nebenstelle Herzogstr. 30 (Deutsche Bank), 47533 Kleve, bearbeitet. Alle Neueintragungen und Veränderungen erfolgen dann nur noch in Kleve.

 

Zukünftig besteht aber für Sie die Möglichkeit, über das Internet Registerauskünfte abzurufen. Diese Auskunft ist auf keinen Personenkreis (z.B. nur Notare) beschränkt, allerdings grundsätzlich anmelde - und abgesehen von Ausnahmen - auch gebührenpflichtig.

Weitere Informationen können Sie auch im Internet unter         

                                                          http://www.handelsregister.nrw.de externer_Link

abrufen.

Für Rückfragen oder weitergehenden Informationsbedarf steht Ihnen bei dem Amtsgericht Kleve Herr Justizamtsrat Linsel (Tel.: 02821 87-467) zur Verfügung.

 

Vereinsregister

Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, in dem jeder die Möglichkeit hat sich über rechtliche Verhältnisse eingetragener Vereine zu informieren.

Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen (mindestens 7) der:

  • auf eine gewisse Dauer angelegt ist,
  • einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
  • einen eigenen Namen hat,
  • durch einen Vorstand als Organ handelt und
  • unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder besteht.

Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit; d. h. er erhält die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein und nimmt als solcher selbständig unter seinem Namen am Rechtsleben teil.

Das Gericht prüft vor Eintragung des Vereins unter anderem, ob die Satzung den Vorschriften des BGB entspricht und der Name zulässig ist. Das Vereinsregister genießt - wie auch das Handelsregister - öffentlichen Glauben.

Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, in dem jeder die Möglichkeit hat sich über rechtliche Verhältnisse eingetragener Vereine zu informieren.

Ein Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen (mindestens 7) der:

  • auf eine gewisse Dauer angelegt ist,
  • einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
  • einen eigenen Namen hat,
  • durch einen Vorstand als Organ handelt und
  • unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder besteht.

Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit; d. h. er erhält die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein und nimmt als solcher selbständig unter seinem Namen am Rechtsleben teil.

Das Gericht prüft vor Eintragung des Vereins unter anderem, ob die Satzung den Vorschriften des BGB entspricht und der Name zulässig ist. Das Vereinsregister genießt - wie auch das Handelsregister - öffentlichen Glauben.

Ab dem 24. April 2009 sind auch die Vereinsregistersachen  des hiesigen Bezirks beim Amtsgericht Kleve konzentriert; Kontaktdaten siehe nachstehend unter Insolvenzsachen.

 

 

Insolvenzsachen

Diese Verfahren sind für den gesamten Landgerichtsbezirk Kleve zentralisiert beim:

Amtsgericht Kleve

Schlossberg 1 (SCHWANENBURG)

47533 Kleve

Zentrale: 02821 870

Fax: 02821 87100

 

Konkurssachen

Diese Verfahren sind, soweit sie noch nicht beendet sind, für den Bezirk des Amtsgerichts Emmerich am Rhein zentralisiert beim:

Amtsgericht Kleve

Schlossberg 1 (SCHWANENBURG)

47533 Kleve

Zentrale: 02821 870

Fax: 02821 87100

 

 

Landwirtschaftssachen

Diese Verfahren sind für den gesamten Bezirk konzentriert beim:

Amtsgericht Kleve

Schlossberg 1 (SCHWANENBURG)

47533 Kleve

Zentrale: 02821 870

Fax: 02821 87100

 

 

Nachlasssachen

In der Nachlassabteilung werden unter anderem folgende Vorgänge bearbeitet:

  • Amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamente und Erbverträge), die durch einen Notar beurkundet wurden
  • Amtliche Verwahrung privatschriftlicher oder gemeinschaftlicher privatschriftlicher Testamente
  • Eröffnung letztwilliger Verfügungen (Testamente oder Erbverträge), die sich beim Nachlassgericht in amtlicher Verwahrung befinden
  • Eröffnungen von Erbverträgen, sofern sich diese in Notarverwahr befanden
  • Eröffnung privatschriftlicher oder gemeinschaftlicher privatschriftlicher Testamente, sofern diese zu Lebzeiten zu Hause oder an anderer Stelle verwahrt worden sind
  • (Jede letztwillige Verfügung ist, unabhängig von der Art der letztwilligen Verfügung, vom Alter oder von ihrer Gültig- oder Ungültigkeit, unmittelbar nach Ableben des Testators bei dem zuständigen Nachlassgericht zum Zwecke der Eröffnung abzuliefern - § 2259 BGB -).
  • Erteilung von Erbscheinen nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge (Erbscheine nach gesetzlicher Erbfolge werden vom Rechtspfleger, solche nach gewillkürter Erbfolge werden vom Richter erteilt.)
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (diese werden vom Richter erteilt.)
  • Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen, einschließlich evtl. erforderlich werdender Anfechtungen der Versäumung der Ausschlagungsfrist sowie der Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums
  • Feststellung des Erbrechts des Fiskus
  • Einleitung von Nachlasspflegschaften
  • Nachlassverwaltungen
  • Aufnahme von Nachlassverzeichnissen auf Antrag eines Gläubigers
  • Anordnungen zur Sicherung des Nachlasses (Nachlasspflegschaft, Siegelung des Nachlasses, Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ...)
  • Rückgabe von Testamenten aus der amtlichen Verwahrung

Durch die Rückgabe des öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt dieses als widerrufen.

Die Rückgabe des privatschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung hat auf seine Wirksamkeit keinen Einfluss.

Erbverträge können zwar aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, müssen aber bei den Akten weiter verwahrt werden. Die Aufhebung eines Erbvertrages kann nur durch notarielle Beurkundung erfolgen.

Privatschriftliche Testamente müssen vom Testator persönlich geschrieben und unterschrieben sein und sollen Ort und Datum ihrer Errichtung enthalten. Gemeinschaftliche Testamente müssen von einem der beiden Ehepartner geschrieben und unterschrieben sein und vom anderen Ehepartner unterschrieben sein. Sie sollten ebenfalls Ort und Datum der Errichtung enthalten.

 

Hinweis:

Bei Antragstellung ist normalerweise die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) erforderlich.

Die bei Stellung eines Erbscheinsantrags vorzulegenden Personenstandsurkunden befinden sich häufig im Stammbuch des Erblassers. Es empfiehlt sich daher, schon bei der ersten Rücksprache bei Gericht das Familienstammbuch des Erblassers mitzubringen.

 

 

Straf- und Bußgeldsachen

Strafabteilung

 

Das Strafverfahren wird durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Es wird wie folgt unterteilt: Strafsachen gegen Erwachsene, gegen Jugendliche (14 - 17 Jahre) und gegen Heranwachsende (18 - 21 Jahre).

Es werden folgende Verfahren bearbeitet:

  • Strafbefehle und Anklagen durch einen Einzelrichter
  • Strafbefehle und Anklagen durch einen Jugendrichter
  • Anträge auf Haftentscheidung und -fortdauer
  • kommissarische Vernehmungen durch einen Richter
  • sonstige richterliche Tätigkeiten (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Durchsuchungsanordnungen, telefonische Überwachung usw.)
  • Bewährungsüberwachungen anderer Gerichte
  • Aufnahme der Rechtsmittelbegründungen durch Rechtspfleger
  • Akteneinsicht in der Geschäftsstelle
  • Vollstreckung von Freizeitarresten, Überwachung der Ableistung von Sozialarbeitsstunden

 

Bußgeldsachen

  • Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
  • Bußgeldverfahren nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
  • Bußgeldverfahren in Form von Erzwingungshaftsachen (bei Nichtzahlung von Bußgeldbescheiden)

 

 

Zivilprozesssachen

Der Zivilprozess ist ein in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregeltes Gerichtsverfahren, das dazu dient, privatrechtliche Ansprüche festzustellen und durchzusetzen.

Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Zivilprozesssachen gebildet. In die Zuständigkeit fallen:

  • Rechtsstreitigkeiten (Klagen) bis zu einem Streitwert von 5.000 €
  • Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (ausschließliche Zuständigkeit)
  • Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten
  • Streitigkeiten wegen Viehmängel
  • Streitigkeiten wegen Wildschaden
  • Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag
  • Aufgebotsverfahren
  • selbständiges Beweisverfahren
  • Arrest- und einstweiliges Verfügungsverfahren
  • Urkunden-, Wechsel und Scheckprozesse

 

 

Zwangsversteigerungssachen

Diese Verfahren sind für den gesamten Bezirk konzentriert beim:

Amtsgericht Kleve

Schlossberg 1 (SCHWANENBURG)

47533 Kleve

Zentrale: 02821 870

Fax: 02821 87100

 

Der Ablauf eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann sich wie folgt gestalten:

Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt immer auf Antrag eines dazu Berechtigten (Gläubiger).

Nach Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses wird ein Gutachter beauftragt, den Wert des Grundstücks zu ermitteln.

Danach erfolgt die Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks auf Grundlage des Gutachtens dieses Sachverständigen.

Nachdem der entsprechende Beschluss rechtskräftig ist, erfolgt die Bestimmung des Versteigerungstermins.

 

Ablauf der Versteigerung:

  • Eröffnung des Termins und Bekanntgabe des Versteigerungsobjekts
  • Feststellung der anwesenden Beteiligten (Gläubiger, Schuldner)
  • Verlesen des wesentlichen Grundbuchinhalts
  • Bekanntgabe der das Verfahren betreibenden Gläubiger und ihrer Ansprüche
  • Verlesen des wesentlichen Inhalts der Anmeldungen zum Termin
  • Mitteilung des Verkehrswertes
  • Bekanntgabe des geringsten Gebotes und der Versteigerungsbedingungen
  • Aufforderung zur Abgabe von Geboten
  • nach frühestens einer halben Stunde und wenn keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden: Verkündung des Endes der Versteigerung.

Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen, so ist das Verfahren beendet. Die Rücknahme des Versteigerungsantrages kann auch kurz vor dem Termin, im Termin oder nach dem Termin bis zur Erteilung des Zuschlags erfolgen.

Wird die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt, wird das Verfahren 6 Monate eingestellt. Innerhalb dieser 6 Monate kann der Gläubiger die Verfahrensfortsetzung beantragen. Sind die 6 Monate ohne Fortsetzungsantrag des Gläubigers abgelaufen, so wird das Verfahren endgültig eingestellt.

 

 

Zwangsvollstreckungssachen

(Pfändung und Überweisung)

  • Ausfertigung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und Weiterleitung an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle
  • Kostenanforderung
  • Kostenprüfung/Kostenberechnung

(Eidesstattliche Versicherung)

  • Eintragung von abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis
  • Eintragung von erlassenen Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis
  • Aufnahme von Anträgen auf Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Selbstauskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis (mit oder ohne Eintrag)
  • Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Kostenprüfung/Kostenberechnung
  • Kostenanforderung

 

 

 

 


 

© Der Direktor des Amtsgerichts, Emmerich am Rhein, 2012